Auslandsaufenthalt

Letzte Änderung am 15. Dezember. 2020

Ab wann kann ich ins Ausland?

Prinzipiell jederzeit. Nur bei bestimmten Arten des Auslandsaufenthalts gibt es Einschränkungen. So ist z.B. eine Anerkennung von Kursen aus einem Auslandssemester und damit die Teilnahme an Programmen wie ERASMUS und Co. erst nach erfolgreichem Abschluss der Basisphase mit allen Basiskursen möglich. Und eine Fremdsprachenassistenz kann man in der Regel erst nach dem 4. Semester machen.

Kann ich mir einen Auslandsaufenthalt rückwirkend anerkennen lassen?

Ja, wenn er die formellen Voraussetzungen erfüllt (Englisch als Amtssprache, min. 6 Wochen, 20 Zeitstunden „Arbeit“ in der Woche) und im Fall von kürzeren Aufenthalten (weniger als 6 Monate) nicht länger als 2 Jahre vor Studienbeginn absolviert wurde. Die Anerkennung findet bei der Auslandsberatung im Servicezimmer (GB 6/134) statt.

Wie lange muss ich ins Ausland?

Für Studierende im B.A. Anglistik/Amerikanistik ist ein zusammenhängender Aufenthalt im englischsprachigen Ausland mit einer Dauer von mindestens sechs Wochen verpflichtend. Für den Master of Education (ab B.A.-Einschreibung WS 2011/12 bzw. ab M.Ed.-Einschreibung SS 2015) ist ein Auslandsaufenthalt von insgesamt drei Monaten erforderlich. Dieser darf in zwei Teile von je sechs Wochen aufgeteilt werden (bei einer weiteren modernen Fremdsprache als zweites Fach je sechs Wochen pro Fach). Für weitere Informationen sollten Studierende mit diesem Studienziel die Auslandsberatung kontaktieren.

Was kann ich im Ausland alles machen?

Solange die drei Grundkriterien erfüllt sind (Amtssprache Englisch; mindestens sechs Wochen; durchschnittlich mindestens zwanzig Stunden pro Woche), sind der Art der Tätigkeiten nahezu keine Grenzen gesetzt.

Neben Studienaufenthalten sind Praktika oder Tätigkeiten in Unternehmen, in Institutionen des öffentlichen oder privaten Sektors, in Bildungseinrichtungen, in der Betreuung von Jugendlichen oder die Arbeit als FremdsprachenassistentIn besonders geeignete Formen des Auslandsaufenthaltes. Aber auch Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich (wie bspw. in der Gastronomie) sind anerkennbar. Daneben werden auch Au-pair-Aufenthalte in einem englischsprachigen Land anerkannt (bei nachprüfbarem Nachweis des Beginns und Endes des Auslandsaufenthaltes: Ein- und Ausreisedatum, Bestätigung der Organisation oder der Familie) sowie Work & Travel-Aufenthalte, wenn die Gesamtdauer der work periods nachweisbar mindestens sechs Wochen beträgt. Bei Zweifeln über die Anerkennung: unbedingt vorher mit der Auslandsberatung abklären!